Das BMF hat kürzlich drei steuerrechtlich relevante Verordnungen erlassen, die alle mit 01.01.2025 in Kraft treten:
Fahrtkostenersatzverordnung
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung (BGBl. II Nr. 288/2024) sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z. 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises (gegen Beleg) ersetzen kann, sondern alternativ auch durch
- einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar für die ersten 50 km € 0,50/km, für die weiteren 250 km € 0,20/km, für darüber hinausgehende km € 0,10/km, oder
- einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z.B. ÖBB-Ticket 2. Klasse).
Für beide Alternativvarianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von € 2.450,00 im Kalenderjahr. Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch im Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, dazu zählt nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte).
Diese Varianten sind aus praktischer Sicht z.B. dann interessant, wenn sich der/die Arbeitnehmer/in privat ein Klimaticket anschafft und dieses auch für dienstliche Fahrten verwendet. Im Gegensatz zur Öffi-Ticket-Regelung (§ 26 Z. 5 lit. b EStG), welche nur Wochen-, Monats- oder Jahreskarten umfasst, gilt die Fahrtkostenersatzverordnung aber auch für Einzelfahrscheine.
Praxishinweis: Die arbeitsrechtliche Frage, in welcher Art und Höhe Arbeitnehmer/innen Anspruch auf Fahrtkostenvergütungen haben, richtet sich unverändert nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, betrieblicher Reisekostenrichtlinie, Dienstvertrag oder einzelfallbezogener Vereinbarung. Die Fahrtkostenverordnung bezieht sich lediglich auf den abgabenrechtlichen Aspekt, also darauf, inwieweit die vom Betrieb brutto gewährten Fahrtkostenvergütungen abgabenfrei sind.
Kilometergeldverordnung
Die neue Kilometergeldverordnung (BGBl. II Nr. 289/2024) gilt nicht für die Personalverrechnung, sondern bezieht sich auf die Geltendmachung von Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung (bzw. Betriebsausgaben für Selbständige). Allerdings sind die in der Kilometergeldverordnung vorgesehenen Kilometergeldsätze ohnehin mit jenen Beträgen ident, die ab 01.01.2025 auch in der Personalverrechnung für die maximale Abgabenfreiheit maßgeblich sind (gemäß § 26 Z. 4 lit. a EStG in Verbindung mit der Reisegebührenvorschrift), nämlich € 0,50 pro Kilometer für bis zu maximal 30.000 km im Kalenderjahr.
Änderungen in der Sachbezugswerteverordnung
Durch eine Novelle zur Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 290/2024) kommt es zu Erleichterungen für die abgabenrechtliche Begünstigung bei kleinen arbeitsplatznahen Dienstwohnungen:
- Der Grenzwert für die Sachbezugsfreiheit wird von 30 m2 auf 35 m2 erhöht.
- Der Grenzwert für die Anwendung des 35 %-Abschlags vom Sachbezugswert wird von 40 m2 auf 45 m2 erhöht.
- Bei Dienstwohnungen, die von mehreren Arbeitnehmer/innen gemeinsam genutzt werden, sind die gemeinsam genutzten Räume (z.B. Vorraum, Bad, WC) für die Beurteilung der genannten Quadratmetergrenzen künftig nicht mehr jeder Person voll, sondern nur noch anteilig (nach Köpfen) zuzurechnen.
Diese Änderungen gelten ab 01.01.2025 nicht nur für neu bereit gestellte, sondern auch für schon bisher überlassene Wohnräume.
Beispiel:
Eine Wohnung mit 100 m2 wird drei Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt. Die Wohnung befindet sich in der Nähe des Arbeitsplatzes (binnen 15 Minuten erreichbar). Sie stellt für keinen der drei Arbeitnehmer den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Die Wohnung besteht aus:
- Vorraum, WC, Bad: 30 m2 (= gemeinsame Nutzung)
- Zimmer 1 für Herrn A: 32 m2
- Zimmer 2 für Herrn B: 20 m2
- Zimmer 3 für Herrn C: 18 m2
Wie ist die abgabenrechtliche Situation bis 31.12.2024 und was gilt ab 01.01.2025?
Bis 31.12.2024: Die gemeinsam genutzten Räume (30 m2) sind jedem Arbeitnehmer voll zuzurechnen, daher sind für Herrn A € 62 m2, für Herrn B 50 m2 und für Herrn C 48 m2 maßgeblich. Somit kommt keiner der drei Arbeitnehmer in den Genuss einer Sachbezugsbefreiung oder Begünstigung (weil jeweils 40 m2 überschritten sind). Der volle Sachbezugswert ist auf die Arbeitnehmer entsprechend dem quadratmetermäßigen Nutzungsverhältnis (62 : 50 : 48) aufzuteilen.
Ab 01.01.2025: Durch die aliquote (kopfmäßige) Zuordnung der gemeinsamen Räume (30 m2) entfallen auf jeden Arbeitnehmer nur 10 m2. Das bedeutet:
- Herr A: 32 m2 + 10 m2 = 42 m2, daher keine Sachbezugsbefreiung, aber 35 % Abschlag von dem auf ihn entfallenden Sachbezugswert (weil nicht über 45 m2), sofern die Wohnung maximal zwölf Monate durchgehend zur Verfügung gestellt wird
- Herr B: 20 m2 + 10 m2 = 30 m2 , sachbezugsfrei (weil nicht über 35 m2)
- Herr C: 18 m2 + 10 m2 = 28 m2, sachbezugsfrei (weil nicht über 35 m2)
Erstellt: 02.12.2024
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Michael Kabus