Abfedern von steigenden Energiekosten

UEZG – Zuschuss für energieintensive Unternehmen

UPDATE 07.11.2022:

VORANMELDUNG AB 07. NOVEMBER 2022

Laut den vorliegenden Informationen ist die verpflichtende Voranmeldung ab Montag, 07. November bis zum 28. November 2022 (wurde verlängert), über die Webseite der AWS möglich und auch dringend anzuraten, zumal die Budgetgelder nach dem First-Come-First-Serve Prinzip vergeben werden sollen.

Der in weiterer Folge zu stellende Antrag für den Energiekostenzuschuss muss im Zeitraum vom 29. November 2022 bis 15. Februar 2023 erfolgen. 

 

PAUSCHALFÖRDERUNGSMODELL
Sollte in Ihrem Unternehmen innerhalb des Förderzeitraums vom 01. Februar bis 30. September 2022 Energiemehrkosten von weniger als EUR 6.666,- angefallen sein, so ist KEINE Voranmeldung über AWS erforderlich.
   
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Von den diesjährigen Preis­steigerungen sind Unternehmen, deren Produktions­prozesse durch hohen Energieeinsatz gekennzeichnet sind, besonders betroffen. Um dies abzumildern, hat der Gesetzgeber das UEZG, das Unternehmens-Energie­kosten­zuschuss­gesetz erarbeitet. Dies behandelt das Gewähren von Direkt­zuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen. Die Genehmigung durch die EU ist nötig und aktuell noch abzuwarten. 

Das Ziel ist es, "energie­intensive Unternehmen" in der aktuellen Situation zu unterstützen. Die Förderung ist als Zuschuss ausgestaltet. Bezug nimmt sie auf verwirklichte Sachverhalte im Zeitraum von 01. Februar bis 30. September 2022. Der Antrag wird bei aws gestellt. 

Inhalt der Förderung sind Mehrkosten für den betriebs­eigenen Verbrauch von Gas, Treibstoffen und Strom bis zu einer Höhe von EUR 400.000,- pro Unternehmen. Abhängig von weiteren Faktoren (Branche, konkrete Betroffenheit) besteht auch die Möglichkeit zu einer höheren Förderung für Strom und Erdgas. Förderberechtigt sind bestehende energie­intensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich. 

Energie­intensive Unternehmen sind definiert als jene, bei denen sich die Beschaffungskosten von Strom und Energie auf mindestens 3 % des Produktionswerts belaufen oder der Anteil der nationalen Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt. Die Schwellen­werte stammen aus der Energie­besteuerungs­richtlinie der EU. Der Produktionswert ist darin als Umsatz zuzüglich Bestands­veränderungen, bereinigt um Bestands­veränderungen von zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen definiert. Der Mehrwert ist der gem. USt-Recht steuerbare Gesamtumsatz (Exporte eingeschlossen) minus der gesamten umsatz­steuerbaren Vorleistungen (Einfuhren eingeschlossen). 

Etwaige Mehrfach­förderungen sind nicht zulässig. Dies muss etwa bei Unterstützungen durch andere öffentliche Rechtsträger oder das sich in Ausarbeitung befindliche Strompreis­kosten-Ausgleichs­gesetz beachtet werden. Förderungswerber müssen bis 31. März 2023 Energiesparmaßnahmen bei Beleuchtung und Heizung im Außenbereich durchführen. Innen- und Außenbereiche von Geschäften, inkl. Gebäudefassaden, Schaufenster und Werbeanlagen, werden zwischen 21:00 Uhr bzw. Betriebsschluss und 06:00 Uhr nicht beleuchtet. Heizungen im Außenbereich von Unternehmen (zB Heizschwammerl oder beheizte Sessellifte) müssen ausgeschaltet werden. Türen von öffentlich zugänglichen Geschäften dürfen nicht dauerhaft offen gehalten werden. Vorstände oder Manager von Unternehmen, die den Energiekostenzuschuss bekommen, dürfen für das Jahr 2022 keinen oder nicht mehr als die Hälfte des Bonus des Vorjahres erhalten. Förderungen ab einer Zuschusshöhe von EUR 10.000,- werden transparent gemacht.

Die genaueren Inhalte zu Gestaltung und Anspruch werden in einer noch ausständigen Förderungs­richtlinie definiert. 

Stand: 07.11.2022
Foto: Pok Rie
Quelle: aws, BMK, BMAW, RIS des Bundes, WKO