Verlustersatz

Verlustersatz

Als weitere Maßnahme für coronaverursachte Schwierigkeiten wurde der Verlustersatz präsentiert. Dieser ersetzt nun jenen Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von > 30 % in einem gewissen Zeitraum hatten, angefallene Verluste im Ausmaß von 70 % bzw. für Klein- und Kleinstunternehmen gem. EU-Definition von 90 %.

Maximal gefördert werden EUR 3 Mio., wobei bestimmte andere erhaltene Förderungen abgezogen werden. Analog zum Fixkostenzuschuss 800.000 gibt es 10 Betrachtungszeiträume (September 2020 bis Juni 2021). Im Antrag kann die Anzahl der Betrachtungszeiträume gewählt werden, solange diese zusammenhängen (Ausnahme: November und Dezember bei Lockdown-Umsatzersatz).

Voraussetzungen

Bei den Anspruchsvoraussetzungen gilt grundsätzlich das Gleiche wie für den FKZ 800.000 und den Umsatzersatz. Allerdings sind Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften sowie Unternehmen im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften mit unter 75 % Eigendeckungsgrad ausgenommen. Anders als beim Umsatzersatz sind Kündigungen nur dann schädlich, wenn Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern mehr als 3 % ihrer Mitarbeiter gekündigt haben. 

Rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen zwischen 16. März 2020 und 30. Juni 2021 schließen den Anspruch auf Verlustersatz aus. Entnahmen des Inhabers bei Einzel- und Personenunternehmen sind an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Beantragung

Die Anträge können wie beim Fixkostenzuschuss 800.000 bis 30. Juni 2021 eingereicht werden. Nach Antragstellung erfolgt die Auszahlung der ersten Tranche in Höhe von 70 % des voraussichtlichen Verlustes. Zwischen 01. Juli und 31. Dezember 2021 muss die Endabrechnung erfolgen. Für Tranche 1 muss der Antragsteller eine Darstellung der geschätzten Verluste und Umsatzausfälle der einzelnen Betrachtungszeiträume vorlegen und vom Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. 

Verhältnis zu anderen Zuschüssen

FKZ 800.000 und Verlustersatz können nur alternativ beantragt werden. Der Verlustersatz wird nur dann gewährt, wenn ein Verlust eingetreten ist, während der FKZ 800.000 die Fixkosten dem Umsatzrückgang entsprechend ersetzt. Umgekehrt ist die maximale Förderung beim Verlustersatz deutlich höher. Weiters ist der Prozentsatz der Förderung beim Verlustersatz stets gleich hoch (70 % bzw. 90 %) und nicht wie beim FKZ 800.000 abhängig vom Umsatzrückgang.

Da derzeit bei vielen Unternehmen noch nicht abschätzbar ist, ob der FKZ 800.000 oder der Verlustersatz günstiger sein wird und für welche Betrachtungszeiträume konkret ein Antrag gestellt werden soll, und da Anträge bis 30. Juni gestellt werden können, sollte man unter Umständen mit der Antragsstellung noch etwas warten, außer bei dringendem Liquiditätsbedarf. Wir beraten Sie gerne.

 

Quelle: BMF; SSK