Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe

Umsatzersatz für indirekt betroffene Betriebe

Mit der neuen Maßnahme wird den Unternehmen geholfen, die nicht selbst von einem Betretungsverbot betroffen sind, aber diese Betriebe beliefert hätten, zB Zulieferbetriebe von Hotels. Diese Einbußen sind nun Ziel der Hilfe. Zusätzlich sind auch Künstler angesprochen, auch wenn sie nicht selbst als Veranstalter tätig sind, sondern von Kultureinrichtungen gebucht wurden. 

Die Richtlinie ist noch nicht veröffentlicht und beschlossen, die nachfolgenden Eckdaten sind jedoch bereits bekannt.

Beantragen kann grundsätzlich jedes Unternehmen, das nachweisen kann:
  • Mind. 50 % Umsatz mit direkt von Lockdown betroffenen Unternehmen
  • Mind. 40 % Umsatzeinbruch zum Vergleichswert (Nov/Dez 2019) des Betrachtungszeitraums
Ab EUR 5.000,- Fördersumme bei Anspruchsberechtigung für Nov/Dez müssen diese Angaben von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. 

Es gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie beim Umsatzersatz, und die gleichen Entschädigungssätze der Branchen. Demnach erhält ein indirekt betroffenes Unternehmen aus dem Handel den gleichen Prozentsatz ersetzt, der auch für direkt betroffene Handelsunternehmen im selben Zeitraum gegolten hat (siehe Liste des BMF) – das sind branchenabhängig zwischen 12,5 und 80 %. Berechnungsgrundlage sind jene Umsätze aus dem November und Dezember 2019, die mit direkt betroffenen Unternehmen gemacht wurden.

Die höchstmögliche Auszahlungssumme beträgt EUR 800.000,-, die minimale Summe EUR 1.500,-, in Einzelfällen EUR 2.300,-.

Um diese Hilfen treffsicher zu gestalten, muss zunächst die Abrechnung für den Umsatzersatz für den Dezember abgeschlossen sein.Daher wird die Beantragung für die Hilfen für die indirekt betroffenen Unternehmen ab Ende Jänner über FinanzOnline möglich sein.

Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Berechnung, Bestätigung und Beantragung! 

Stand: 11.01.2021

 
Quelle: BMF