Die verlängerte Betreuungsunterstützung

Sonderbetreuungszeit

UPDATE: BIS 08.07.2022 VERLÄNGERT

Die Sonderbetreuungszeit wird nunmehr bis des Schuljahr-Ende 2021/2022 verlängert, also bis zum 08. Juli 2022. Es ist zu beachten, dass dabei keine neuen Frei­stellungs­kontingente (also keine zusätzlichen Wochen) hinzugefügt werden, es wird nur der Zeit­raum der Phase 6 verlängert. 


UPDATE: DAS ARBEITSMINISTERIUM VERLÄNGERT DIE SONDERBETREUUNGSZEIT BIS ENDE MÄRZ 2022.

Durch die aktuelle Situation wird weitere Unterstützung für Arbeitnehmer mit Betreuungspflichten nötig und auch verlängert. Nach der bereits angekündigten Ausweitung bis Ende 2021 tritt nun kurzfristig auch eine weitere anschließende, bis Ende März 2022, als Phase 6 in Kraft. 

Neu ist seit 22. November 2021, dass die Sonderbetreuungszeit rückwirkend auch dann zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart werden kann, wenn die Schulen zwar offen sind, Eltern ihre Kinder jedoch wegen eines Lockdowns zu Hause betreuen möchten. Die Arbeitgeber erhalten auch hier das fortgezahlte Entgelt zu 100 % vom Bund ersetzt. 

Mit Ausnahme der Neuerungen behalten die bisherigen Regelungen weiterhin ihre Gültigkeit.
   

BISHERIGE REGELUNGEN

Mit rückwirkender Wirksamkeit ab November 2020 und bis Schuljahresende 2020/21 wurde die Sonderbetreuungszeit neu geregelt. Das Bundesministerium BMAFJ bietet auch eine Online-Info dazu an.

Die Regelung ist von den bisher konsumierten Sonderbetreuungszeiten unabhängig und bietet einige Neuerungen:
  • Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer 
  • Bezahlte Freistellung bis zu vier Wochen 
  • 100 % Erstattungsanspruch für den Arbeitgeber durch den Bund
  • Sonderbetreuungszeit möglich auch bei behördlicher Quarantäne des Kindes in Bezug auf unter 14-jährigen Kinder 
  • Kein Ausschluss der Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist.
  • Keine vorrangige Konsumation von anderen bezahlten Dienstfreistellungen nötig
Die Sonderbetreuungszeit kann weiterhin unverändert in Anspruch genommen werden
  1. bei geschlossenen Kinderbetreuungs- und Ausbildungseinrichtungen für Kinder unter 14 Jahren (bei Betreuungspflicht). Wichtig dabei: Ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit besteht nur bei Fehlen einer zumutbaren alternativen Betreuungsmöglichkeit. Da Kindergärten und Schulen während des Lockdowns trotz Schließung bzw. Entfalls des Unterrichts eine Notbetreuung anbieten, ist deren Nutzung zumutbar. Nur dann, wenn eine Einrichtungeine solche Notbetreuung nicht anbietet, also bei kompletter Sperre, entsteht der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Während der Ferien oder an schulautonomen Tagen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, weil dies nicht mit den behördlichen Schließungen zu tun hat.
  2. bei "betreuungspflichtigen Menschen mit Behinderungen" (bspw. Kinder mit Behinderungen ohne Altersgrenze)
  3. bei Betreuung von behinderten Angehörigen ohne Betreuungspflicht, wenn die persönliche Assistenz wegen Corona ausfällt bzw.
  4. bei Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ohne Betreuungspflicht, wenn die Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz/24-Stunden-Betreuung ausgefallen ist (auch ohne Corona-Bezug)
Der Antrag zur Rückerstattung muss innerhalb von 6 Wochen ab dem Datum der Inanspruchnahme bei der Buchhaltungsagentur des Bundes gestellt werden.

Stand: 01.04.2022
Erstellt: 24.11.2020

Quellen: Bundesministerium für Arbeit, Kraft & Kronberger Fachpublikationen, ARS Personalverrechnungsnews