Eine legale Beschäftigung bedarf gewisser Voraussetzungen.

Beschäftigung von Ukraine-Flüchtlingen

In der aktuellen Situation gibt es viele Unternehmen, die sich für das Einstellen von Personen, die aus der Ukraine nach Österreich flüchten, interessieren, gleichzeitig suchen diese auch Beschäftigung und sind teils hoch qualifiziert. Vorab muss aber beachtet werden, dass auch hier eine Beschäftigungs­bewilligung vorliegen muss. Um rechtsgültig in Österreich eine Arbeit aufnehmen zu können, brauchen ukrainische Flücht­linge zwei Unter­lagen: 
  1. eine blaue Aufenthalts­karte für Vertrie­bene 
  2. eine Beschäfti­gungs­bewilligung für Vertrie­bene, die vom Arbeit­geber beim AMS beantragt werden muss
Für die blaue Karte ist das Bundesamt für Fremden­wesen und Asyl zuständig. Sobald die Person diese hat, kann der potenzielle Arbeit­geber die Bewilli­gung beim AMS über ein verein­fachten Verfahren beantragen. Die Bean­tragung kann im eAMS-Konto im Bereich Services für Ausländer­beschäftigung/Beschäftigungs­bewilligung erfolgen. Eine Bewilligung für Arbeits­kräfte­überlasser ist nicht allerdings zulässig.

Erstellt: 04.04.2022 
Quelle: Vorlagenportal, AMS