Beitragsrückstände abbauen

Beitragsrückstände abbauen

Durch die frühen Maßnahmen von Finanzamt und ÖGK, den Beitragsstundungen, war es Unternehmen möglich, bestimmte Zahlungen hinauszuschieben, um in der schwierigen Phase Liquidität und Fortbestand zu sichern. Allerdings naht nun die Fälligkeit, und diese kann auch mit jener von späteren Zahlungsverpflichtungen kollidieren. Um in der angespannten Situation weiterhin möglichst zielgerichtet unterstützen zu können, hat der Nationalrat die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Abbau dieser Rückstände durch ein 2-Phasen-Modell beschlossen. 
   

Phase 1

   
30.06.2021 als erstes Zahlungsziel 
Die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 müssen bis 30.06.2021 beglichen werden. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 sind wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen zu beachten (wie etwa 15. des Folgemonats). 
ÖGK Zahlungsinformation 
Die ÖGK senden in Kürze ein Zahlungsinformation, die sich auf dieses Zahlungsziel bezieht, an die betroffenen Unternehmen. Somit haben Sie den aktuellen Status der ausstehenden Beträge zur Verfügung. Dies können Sie in Ihre Finanzplanung überführen. Über WEBEKU können Sie den jeweils tagesaktuellen Stand abrufen. 
Ratenanträge möglich 
Sollten nach Prüfung aller Geldflüsse und trotz aller Bemühungen die Beiträge bis Ende Juni nicht vollständig beglichen werden können, können Sie ein Ratenansuchen stellen. Dies ist ab Anfang Juni 2021 in WEBEKU online möglich. 
Alle nicht coronabedingten Rückstände müssen aber zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen beglichen werden. 
Ausnahmen von Stundungen und Ratenvereinbarungen
Von den Stundungen und möglichen Raten sind bestimmte Beiträge  ausgenommen. Dies betrifft Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung. Sie können nicht weiter aufgeschoben werden, sondern müssen verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet werden. Ohne diese Zahlungen ist ein Ratenansuchen nicht möglich. 
   

Phase 2

Bestehen zum Ende September 2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 – trotz nachweislicher intensiver Bemühungen der Unternehmen –, können diese in Phase 2 sukzessive beglichen werden. Deren Ziel ist, den wirtschaftlichen Fortbestand der betroffenen Unternehmen nachhaltig zu unterstützen. Dazu kann die ÖGK für weitere 21 Monate, also bis maximal Ende Juni 2024, Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen anbieten: allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wir raten den betroffenen Unternehmen: Achten Sie bitte auf Ihre Beitragsrückstände, dass Sie den Überblick behalten, und dass Sie diese frühzeitig und systematisch einplanen und abbauen.

Stand: 26.04.2021
Quellen: ÖGK, BMF