Behinderteneinstellungsgesetz
Die aktuelle Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes bringt zwei wesentliche Änderungen mit sich:
rstens wird klargestellt, dass der Behindertenpass nicht mehr als Nachweis für den Status einer begünstigten Behinderung dient. Für Arbeitgeber:innen ist der Behindertenpass somit irrelevant. Der Bescheid gemäß §§ 2 und 14 BEinstG bleibt der maßgebliche Nachweis für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Bescheid ist wichtig für die Anrechnung auf die Pflichtzahl bezüglich der Ausgleichstaxe, den besonderen Kündigungsschutz und die Befreiung von DB, DZ und Kommunalsteuer. Der Behindertenpass bietet jedoch weiterhin private Vorteile wie Ermäßigungen bei Veranstaltungen und Halbpreiskarten der ÖBB ab einem Behinderungsgrad von 70 %.
Zweitens müssen ab 2025 Unternehmen mit mehr als 400 Mitarbeiter:innen einen Barrierefreiheitsbeauftragten ernennen (§ 22h BEinstG). Diese Pflicht entfällt für kleinere Unternehmen. Die Barrierefreiheitsbeauftragten sind verantwortlich für die Identifizierung und Beseitigung von Barrieren. Sie sollen Missstände aufzeigen und Verbesserungen vorschlagen. Regelmäßige Kommunikation mit den Behindertenvertrauenspersonen ist ein wesentlicher Bestandteil ihrer Arbeit. Zudem arbeiten sie eng mit den Verantwortlichen für bauliche Anpassungen, IKT-Lösungen, Arbeitsplatzausstattung, Sicherheits- und Krisenpläne sowie Veranstaltungsorganisation und Öffentlichkeitsarbeit zusammen.
Der/die Barrierefreiheitsbeauftragte wird für fünf Jahre aus dem bestehenden Personal ernannt. Diese Tätigkeit ist ehrenamtlich und wird neben den regulären Aufgaben ausgeübt. Die notwendige Zeit für die Aufgaben sowie erforderliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen werden unter Fortzahlung des Gehalts gewährt. Arbeitgeber:innen müssen über die Inanspruchnahme dieser Freistellungen informiert werden. Barrierefreiheitsbeauftragte sind zur Verschwiegenheit über betriebsinterne Informationen verpflichtet. Sanktionen für die Nichtbestellung eines Barrierefreiheitsbeauftragten sind nicht vorgesehen. Unternehmen können jedoch freiwillig zusätzliche Beauftragte für spezifische Bereiche oder verschiedene Standorte ernennen.
Status: 01.08.2024
Quelle: Vorlagenportal
Foto: Marcus Aurelius