Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen mit mehr als 400 Arbeitnehmer:innen verpflichtet, einen Barrierefreiheitsbeauftragten zu ernennen. Die Suche nach geeigneten Personen gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, weshalb sich viele Unternehmen fragen, ob Behindertenvertrauenspersonen diese Aufgabe zusätzlich übernehmen dürfen.
Das Sozialministerium hat diese Frage nun geklärt: In einer individuellen Anfragebeantwortung vom 24.01.2025 wurde bestätigt, dass nichts gegen eine Doppelfunktion spricht, solange bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Was gilt für Unternehmen?
- Die Übernahme der Funktion als Barrierefreiheitsbeauftragter erfordert die freiwillige Zustimmung der Behindertenvertrauensperson.
- Die zusätzliche Arbeitsbelastung muss berücksichtigt werden.
- Gesetzlich sind keine speziellen Meldepflichten oder behördlichen Prüfungen vorgesehen.
Welche Aufgaben hat ein Barrierefreiheitsbeauftragter?
Ein Barrierefreiheitsbeauftragter ist für die Förderung der Barrierefreiheit im Unternehmen zuständig. Dazu zählen:
- Identifikation und Dokumentation von Barrieren im Arbeitsumfeld
- Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Zugänglichkeit
- Zusammenarbeit mit relevanten Abteilungen und Verantwortlichen zur Umsetzung von Maßnahmen
Trotz dieser Funktion bleibt die letztendliche Verantwortung für die Herstellung von Barrierefreiheit weiterhin beim Unternehmen. Zudem fällt unter das Diskriminierungsverbot des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) nicht nur die Benachteiligung von Personen mit Behinderung, sondern auch strukturelle Barrieren, wie beispielsweise fehlende barrierefreie Sanitäranlagen.
Fazit: Die Möglichkeit, Behindertenvertrauenspersonen gleichzeitig als Barrierefreiheitsbeauftragte einzusetzen, erleichtert Unternehmen die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen. Gleichzeitig bleibt die praktische Handhabung flexibel, ohne zusätzliche Verwaltungsaufwände oder Genehmigungen.
Erstellt: 04.02.2025
Quelle: Vorlagenportal
Bild: Marcus Aurelius