Ab 2023 erweitert

Aufzeichnungen bei nicht endbesteuerten Kapitaleinkünfte verpflichtend

Eine gesetzlich geregelte Pflicht zum Führen von Aufzeichnungen gab es bislang nicht. Seit Anfang 2023 müssen Einnahmen und Werbungskosten zur Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag iZm nicht endbesteuerten Kapitaleinkünften aufgezeichnet und zum Jahresende aufsummiert werden.  
   
BEISPIELE von umfassten Fällen 
Die Verpflichtung betrifft Kapitaleinkünfte, die keiner Steuerabgeltung durch KESt-Abzug unterliegen. Dies betrifft bspw:
  1. Depots bei ausländischen Banken: ins. Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentfonds, Veräußerungsgewinne bzw. -verluste aus Aktien, Anleihen, Investmentfonds, Derivaten
  2. Veräußerung von GmbH-Anteilen
  3. Realisationsvorgänge iZm unverbrieften Derivaten
  4. Realisierte Wertsteigerungen: Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren bzw. Kryptowährungen 
  5. Zinsen aus Privatdarlehen
  6. Einkünfte aus echten stillen Beteiligungen

Die Regelung umfasst neben Vorgängen, die direkt zu Einkünften führen (zB Veräußerung von GmbH-Anteilen, Wertpapieren oder Kryptowährungen) auch welche, die zur Einkünfteermittlung vorerst neutral sind, beispielsweise Anschaffung von GmbH-Anteilen, Wertpapieren bzw. Kryptowährungen.

   
FORMALE VORGABEN 
Die Aufzeichnungen müssen lt. Bundesabgabenordnung so geführt werden, dass sie einem sachverständigem Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können und sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachverfolgen lassen.

Es sollen zudem die weiteren Formalvorgaben der BAO beachtet werden (zB zeitnahe Erfassung, sinnvolle Kontenbezeichnungen, Nachvollziehbarkeit von Änderungen etc.). Die Möglichkeit der Wiedergabe der Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren muss gewährleistet sein.

Bzgl. Kryptowährungen müssen Wallets sicher bzw. gut lesbar aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist, dass schriftliche Dokumentationen von Kontostand und -bewegungen bei Kryptobörsen regelmäßig heruntergeladen werden. Die historischen Anschaffungskosten und Erlöse bei Krypto-zu-Krypto Trades sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

   
ZEITLICHE Vorgaben 
Diese Aufzeichnungspflicht tritt mit Jahresbeginn 2023 in Kraft und ist auf alle Zuflüsse ab diesem Datum anzuwenden. Zu beachten ist, dass auch in früheren Veranlagungszeiträumen liegende Geschäftsvorfälle umfasst sein können, wenn der Zufluss nach dem Datum erfolgt. Beispiele:
Vor 2023 abgeschlossene Privatdarlehen mit Zinszahlung ab dem 01.01.2023
Ein GmbH-Anteil wird im Juli 2018 angeschafft und im August 2023 veräußert

   
PRÜFUNGSMÖGLICHKEITEN 
Ab 2023 ergibt sich aus der gesetzlichen Verpflichtung künftig für die Finanzbehörde die Möglichkeit, die betreffenden Kapitaleinkünfte einer Außenprüfung (sog. „Betriebsprüfung“) zu unterziehen. 

   
FOLGEN EINER PFLICHTVERLETZUNG
Sollte die Aufzeichnungspflicht missachtet oder die Aufzeichnungen sachlich unrichtig bzw. formell mangelhaft sein, die die sachliche Richtigkeit in Zweifel ziehen, ist es im Ermessen der Abgabenbehörde, die Einkünfte einer Schätzung zu unterziehen. Außerdem kann im Rahmen des Tatbestands einer Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe bis zu EUR 5.000,- auferlegt werden, sofern nicht bereits der Tatbestand eines anderen Finanzvergehens verwirklicht wurde. 
  
Stand: 06.02.2023
Quellen: BMF, Cserny/Franke in SWK 27/2022, 1059, Erläuterungen Ministerialentwurf, 202/ME XXVII. GP, 32., Zusammenfassung von Tanja Grün/Moore Salzburg
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